( EGV Art 92 ) Eine nationale Vorschrift, die ein einzelnes Unternehmen von der Einhaltung der allgemein für befristete Dienstverträge geltenden Regelung befreit, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art 92 Abs 1 EGV dar. EuGH Rs. C-52/97 , C-53/97 und C-54/97 v. 07.05.1998.