( EStG § 4 Abs 1, § 6 ) Forschungszuschüsse an ein anderes Unternehmen stellen nur dann ein (selbständig) zu aktivierendes unkörperliches Wirtschaftsgut dar, wenn
- den Zuschüssen ein konkretes Nutzungsrecht des Zuschießenden an den Forschungsergebnissen gegenübersteht und
- nicht das Aktivierungsverbot nach § 4 Abs 1 vorletzter Satz EStG 1988 (§ 197 Abs 2 HGB) gegenübersteht.