( ABGB § 914, AngG § 23, § 40 ) Wird in einem Betriebspensionsvertrag die Berechnungsbasis für die Valorisierung eines Pensionszuschusses im Falle des Auseinanderfallens des Endes des Dienstverhältnisses und des Pensionsanfalls offen gelassen, ist vom letzten Bezug bei aufrechtem Dienstverhältnis auszugehen und dieser zu valorisieren.