( AngG § 27 Z 1, StGB § 146 ) Telefoniert ein Arbeitnehmer in nicht nur geringfügigem Umfang unberechtigt auf Kosten des Arbeitgebers und erstattet er diesem die dafür verbrauchten Telefoneinheiten nicht zurück, begeht er einen vollendeten Betrug, der einen groben Verstoß im Vertrauensbereich darstellt. Arbeitsgericht Würzburg/BRD 1 Ca 1326/97 v. 16.12.1997,rk. (Betriebs-Berater 1998/1318, Heft 25)