( GrEStG 1955 § 4 Abs 1 Z 2 lit a ) Für den Fall, dass ein Grundstück, das keine Bauplatzeignung aufweist, erworben, aber erst später mit einem anderen Grundstück vereinigt und darauf sodann eine Arbeiterwohnstätte geschaffen wird, war die Anwendung der Befreiungsbestimmung für Arbeiterwohnstätten für den Grunderwerb nicht ausgeschlossen. Entscheidend ist allein die Absicht, die in der Abgabenerklärung manifestiert wurde. VwGH 95/16/0246, 0247 v. 29.04.1998. (Beschwerden abgewiesen)