( FinStrG § 33 Abs 1, § 13 ) Das Unterlassen der Einreichung von Abgabenerklärungen für das Jahr 1992 bis zum 18. 2. 1994 genügt für sich allein nicht zur Begründung des für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens erforderlichen Verdachtes der versuchten Abgabenhinterziehung. VwGH 95/15/0068 v. 19.03.1998. (Bescheid aufgehoben)