BMF v. 16.06.1998
Im Falle einer Umgründung mit Zellteilung (insbesondere Teilbetriebseinbringung bzw -zusammenschluss, Auf- und Abteilung und Auf- und Abspaltung) ist eine dreistufige Betrachtung geboten:
1. Primär sind die Aktiva und Passiva des umzugründenden Vermögens nach Maßgabe der objektiven Zugehörigkeit zu bestimmen.