( EStG 1988 § 36 ) Keine Sanierung liegt vor, wenn ein Schulderlass gegenüber einem Unternehmen erfolgt, das sich aufgelöst hat oder sich im Stadium der Abwicklung befindet. Der Schulderlass muss geeignet sein, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. VwGH 95/13/0265 v. 31.03.1998. (Beschwerde abgewiesen)