( AngG § 29 ) Hat sich der Arbeitnehmer mit einer einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses nur dann einverstanden erklärt, wenn bis zu diesem Zeitpunkt eine für ihn zufriedenstellende Werkvertragsvereinbarung zustande gekommen sei, ist bei der daraufhin erfolgten Abrechnung des Dienstverhältnisses und der Abmeldung von der SV-Anstalt durch den Arbeitgeber - ohne dass diese Bedingung eingetreten ist - von einer fristwidrigen Kündigung durch den Arbeitgeber auszugehen. ASG Wien 21 Cga 36/96h v. 09.04.1997, rk.