( AngG § 23 ) Wenn die Parteien im Rahmen der ihnen gebotenen Gestaltungsmöglichkeiten anstelle eines echten Aussetzungsvertrages den Weg der Beendigung des Dienstverhältnisses zu Saisonende gewählt haben, steht dies einem Abfertigungsanspruch auf Grund der Beendigung des letzten Dienstverhältnisses jedenfalls entgegen, weil § 23 Abs 1 AngG den gestaffelten Abfertigungsanspruch von der ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses abhängig macht. OGH 9 Ob A 216/97y v. 11.02.1998.