( ABGB § 1431 ) Aus einer vom Arbeitnehmer im eigenen Interesse zur Erhaltung seiner Existenzgrundlage erbrachten Tätigkeit für die Masse im Insolvenzverfahren kann kein Bereicherungsanspruch gegenüber der Masse abgeleitet werden. Es ist unzulässig, Verträge mit Hilfe des Bereicherungsrechtes zu korrigieren. OLG Wien 10 Ra 349/97k v. 27.01.1998, Revision unzulässig.