( ABGB § 863, AVRAG § 3 ) Wird den Arbeitnehmern jahrelang vorbehaltlos auf Grund ihres Kollektivvertrages mit Vollendung des 20. Dienstjahres eine Überzahlung von 5% des ihnen zustehenden kollektivvertraglichen Mindestgehalts gewährt sowie jährlich auf das vereinbarte Gehalt eine bestimmte Kollektivvertragserhöhung aufgeschlagen, wurden sowohl die Überzahlung als auch die jährliche Aufwertung des Gehalts Inhalt einer Einzelvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, so dass ein Abgehen davon auch im Zuge einer Betriebsausgliederung und in Hinblick auf einen damit wirksam gewordenen neuen Kollektivvertrag, der in seinen Übergangsbestimmungen die Anwendbarkeit der „alten“ Kollektivvertragsregelungen mit einer bestimmten Dauer begrenzt hatte, zusätzlich einer entsprechenden Einzelvereinbarung bedurft hätte. ASG Wien 31 Cga 43/96m v. 04.11.1997. Dieses Urteil wurde hinsichtlich des Aufwertungsanspruchs bestätiogt, im Übrigen aber abgeändert durch OLG Wien 7 Ra 90/98a v. 5. 6. 1998, Revision zulässig.