( ABGB § 1152 ) Wurde längere Zeit die Entfernungszulage pro geleisteter Arbeitsstunde auch für Fahrten ausbezahlt, die nicht aus dem Stadtgebiet führten, konnte dies der Arbeitnehmer nur so verstehen, dass diese Zulage in jedem Fall, also unabhängig von einer allfälligen Ortsabwesenheit, gebührte. Somit wurde dieser Umstand Gegenstand der Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, womit ein einseitiges Abgehen von der getroffenen Entgeltvereinbarung durch den Arbeitgeber nicht mehr möglich ist. ASG Wien 7 Cga 1/97k v. 06.10.1997, rk.