( EStG § 68 Abs 2 ) Der Zuschlag für pauschalierte Überstunden bis zu 5 Überstunden steht nicht für die Tätigkeit eines vollen Kalendermonats zu, sondern für geleistete Überstunden, die auch in Monaten anfallen, in denen der Bedienstete auf Urlaub ist. Es entspricht der gegenwärtigen Rechtslage bzw. Verwaltungspraxis, Zuschläge auch für jene Kalendermonate steuerfrei zu belassen, in denen der Bedienstete Urlaub in Anspruch nimmt. BMF 11 0502/163-Pr.4/98 v. 10.07.1998.