BMF v. 26.05. 1998
Eine gewerbliche Kapitalgesellschaft & Co KEG darf den Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermitteln (BMF v. 16. 4. 1993).
Eine gewerbliche Personengesellschaft, die weder unter § 5 EStG noch unter die Buchführungspflicht des § 125 BAO oder des Handelsrechts fällt, darf ihren Gewinn auch dann gemäß § 4 Abs 3 EStG ermitteln, wenn ein Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist.