( BAO § 303, ZollG § 183, FinStrG § 9 ) Eine abweichende Vorfragenentscheidung stellt nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn die Abgabenbehörde an diese Entscheidung gebunden ist. Eine Vorfrage ist nach herrschender Ansicht eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandsmerkmal für die Entscheidung im konkreten Rechtsfall bildet. Ob einem Zollpflichtigen finanzstrafrechtlich ein Irrtum im Sinne des § 9 FinStrG zuzubilligen war, stellt für das Zollamt bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Zollerlass aus Billigkeitsgründen kein unentbehrliches Tatbestandsmerkmal dar: Das Zollamt durfte im Rahmen seiner Entscheidung über den Zollerlass dem Zollpflichtigen sehr wohl den Umstand vorwerfen, er habe sich über die in Österreich geltenden Vorschriften nicht informiert und damit abgefunden, vom Grenzkontrollorgan „durchgewunken“ worden zu sein, auch wenn das wegen desselben Sachverhalts eingeleitete Finanzstrafverfahren wegen entschuldbaren Irrtums eingestellt worden ist. VwGH 98/16/0097 v. 30.03.1998. (Beschwerde abgewiesen)