( EStG § 72 Abs 4 ) Der normative Gehalt eines Nichtveranlagungsbescheides, der keine Abgabenfestsetzung, auch nicht eine solche mit Null, und daher auch keine bescheidmäßige Feststellung der Bemessungsgrundlage enthält, berührt als Feststellungsbescheid nicht das Schicksal der Abzugsteuern im Abzugs-, Haftungs- oder Jahresausgleichsverfahren. Ein Nichtveranlagungsbescheid hat somit im Bereich der (nicht zu veranlagenden) Abzugsteuern für die diese Abgaben betreffenden behördlichen Maßnahmen, zu denen auch der Jahresausgleich gehört, keine Sperrwirkung. VwGH 97/14/0048 v. 25.02.1998. (Beschwerde abgewiesen)