LSt-Protokoll 1998, BMF 07 0101/16-IV/7/98 v. 03.07.1998
Wie ist bei Pensionsabfindungen mit einer geringeren als 7-jährigen Pensionsanwartschaft vorzugehen?
( EStG 1988 § 67 Abs 8 lit b ) Die begünstigte Besteuerung gemäß § 67 Abs 8 lit b EStG steht dann zu, wenn die Pensionszusage mindestens 7 Jahre zurückliegt und ein statuarischer Anspruch (verbrieftes Recht) gegeben ist. Maßgeblich ist also nicht der Abfindungszeitraum, sondern der Zeitraum des „Ansparens“. Von dieser Betrachtungsweise ist allerdings dann abzugehen, wenn im Rahmen von Sanierungsprogrammen für die überwiegende Anzahl von Pensionsanspruchsberechtigten Abfindungen vorgesehen sind. In diesem Fall ist - in Anlehnung an verschiedene andere Regelungen bei Zutreffen von „höherer Gewalt“ - auch dann eine Besteuerung gemäß § 67 Abs 8 lit b EStG vorzunehmen, wenn die Pensionszusage weniger als 7 Jahre zurückliegt.