( NÖ KAG § 45 Abs 2 und 3, NÖ SÄG § 19 Abs 1 ) Die Mitwirkung von Ärzten an der Untersuchung und Behandlung stationärer Patienten in der Sonderklasse wird jedenfalls als im Rahmen des Dienstvertrages vereinbarte Dienstleistung erbracht, so dass Sondergebühren für diese Dienstleistung auch bei Dienstfreistellung zu bezahlen sind.
OLG Wien 9 Ra 36/97y v. 21.08.1997, Revision zulässig