( ABGB § 879 ) Scheidet ein Arbeitnehmer zur Wahrnehmung politischer Rechte einvernehmlich aus dem Dienstverhältnis aus und vereinbart er auch die Bedingungen für seinen Wiedereintritt selbst mit dem Arbeitgeber, kann die getroffene Vereinbarung mangels Hinzutretens weiterer Umstände nicht als sitten- oder gesetzwidrig qualifiziert werden und wird der Arbeitnehmer auch nicht in seinem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Ausübung politischer Rechte beeinträchtigt, wenn er infolge Nichterfüllung der Bedingungen vom Arbeitgeber nicht mehr aufgenommen wird. OGH 8 Ob A 143/97f v. 18.09.1997.