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ABGB § 863, § 867

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4953/30/98 Heft 4953 v. 4.8.1998

( ABGB § 863, § 867 ) Arbeitnehmer sind in ihrem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand insbesondere dann geschützt, wenn eine Leistung vorbehaltlos jahrelang gewährt und durch das zuständige Organ auch bei Wahrnehmung seiner Kontrollpflichten nicht untersagt worden ist.

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