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Erstattung von Beiträgen in der Kranken- und Pensionsversicherung (§ 70, § 70a ASVG)

SozialversicherungARD 4953/14/98 Heft 4953 v. 4.8.1998

Aus der Dienstgeber-Info des HVSVT zur 55. ASVG-Novelle

Der Dienstnehmer hatte bis zum 31. 1. des Folgejahres den Antrag auf Erstattung von Beiträgen in der Kranken- oder Pensionsversicherung beim Versicherungsträger einzubringen. Diese Frist wird nunmehr verlängert. Die Antragstellung soll - erstmals für das Beitragsjahr 1998 - bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres zulässig sein.

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