Aus der Dienstgeber-Info des HVSVT zur 55. ASVG-Novelle
Der Dienstnehmer hatte bis zum 31. 1. des Folgejahres den Antrag auf Erstattung von Beiträgen in der Kranken- oder Pensionsversicherung beim Versicherungsträger einzubringen. Diese Frist wird nunmehr verlängert. Die Antragstellung soll - erstmals für das Beitragsjahr 1998 - bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres zulässig sein.