( GewO 1859 § 82 lit f ) Der Anruf eines Arbeitnehmers, in dem er mitteilt, dass er trotz vorheriger Zusage die auf Grund des Dienstvertrages vereinbarten Schneeräumarbeiten nicht leisten werde, verbunden mit dem Nichtabheben des Telefons bei Rückruf des Arbeitgebers, ist einem unbefugten Verlassen des Arbeitsplatzes gleichzuhalten. Eine Entlassung bedarf in diesem Fall keiner vorangegangenen Verwarnung. ASG Wien 29 Cga 42/97a v. 17.11.1997, rk.