( AngG § 27 Z 1 ) Offen gelegte weisungswidrige Reisespesen im Außendienst machen nicht vertrauensunwürdig.
OGH 9 Ob A 84/98p v. 29.04.1998
Durch eine von einem Arbeitnehmer entgegen der ihm erteilten Weisung anlässlich einer Dienstreise (hier: nach China) geleistete Zahlung wird der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nicht verwirklicht. Wenn der Arbeitnehmer sich offenkundig in Hinblick auf die Notwendigkeit weiterer Zusammenarbeit mit einem Geschäftspartner des Arbeitgebers zur Zahlung veranlasst sah, musste ihm jedoch angesichts der ihm seitens des Arbeitgebers erteilten Weisungen klar sein, dass er damit auf eigenes Risiko handelt und dass der Arbeitgeber - sollte er mit seinem Verhalten nicht einverstanden sein - die betreffende Zahlung bei der mit ihm nach der Dienstreise vorzunehmenden Abrechnung nicht anerkennen werde. Der Vorwurf eines schweren Vertrauensbruches wäre daher nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer versucht hätte, die Zahlung zu verheimlichen und die Anerkennung des ausgezahlten Betrages durch Vortäuschung zu berücksichtigender Ausgaben zu erschleichen.