( ABGB § 1295 Abs 2, AngG § 39 ) Die Klagsführung wegen eines geringfügig und unerheblich von einem Vergleich abweichenden Dienstzeugnisses verstößt gegen das Schikaneverbot.
ASG Wien 11 Cga 256/97i v. 21.04.1998
Geringfügige Abweichungen vom Vergleichstext vermögen in keiner Weise einen vom Arbeitgeber geschuldeten Inhalt eines Dienstzeugnisses zu tangieren. Dass ein Arbeitnehmer völlig unerhebliche Abweichungen im Dienstzeugnis nicht hinnehmen wollte und aus diesem Grund gegen den Arbeitgeber auf dem Exekutionsweg vorgegangen ist, wirft das Problem der schikanösen Rechtsausübung auf. Schikane liegt nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn das unlautere Motiv der Handlung die lauteren Motive eindeutig überwiegt.