( ABGB § 879, AngG § 23 ) In einem von der Auslastung des Betriebes und den Witterungsbedingungen abhängigen Saisonbetrieb können auch dann für die jeweilige Saison befristete Dienstverträge (Kettendienstverträge) abgeschlossen werden, ohne dass von einer bloßen Karenzierung (Aussetzung) auszugehen wäre, wenn bei Beendigung des jeweils befristeten Dienstverhältnisses keine Abfertigung ausbezahlt wurde und die Dienstwohnung auch während der Zwischensaison benützt werden durfte.