Aus der Dienstgeber-Info des HVSVT zu 55. ASVG-Novelle
Beitragsgrundlage (§ 44 ASVG):
Neu! Die Regelung über die vorläufige Beitragsgrundlage wurde gestrichen. Nunmehr gelten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage dieselben Bestimmungen wie für die Dienstnehmer. Beitragsgrundlage ist somit das im Kalendermonat gebührende Entgelt (Arbeitsverdienst).