( UrlG § 2 Abs 1 ) Die Anzahl der Urlaubstage ist regelmäßig auf 5 oder 6 Arbeitstage in der Woche bezogen. Ändert sich die Verteilung der Arbeitszeit, ändert sich ebenso im gleichen Verhältnis die Anzahl der Urlaubstage. Die Urlaubsdauer ist dann entsprechend umzurechnen. Daraus ergibt sich eine Erhöhung oder eine Verringerung der dem Arbeitnehmer auf Grund des Urlaubsanspruchs zustehenden Urlaubstage. Das trifft auch für den übertragenen Urlaub zu. Bundesarbeitsgericht/BRD 9 AZR 314/97 v. 28.04.1998. (Betriebs-Berater 1998/1111, Heft 21)