( AuslBG § 4 Abs 6 Z 3 ) Der Tatbestand der Beschäftigung einer beantragten ausländischen Hilfsköchin im überbetrieblichen gesamtwirtschaftlichen Interesse ist nicht erfüllt, wenn ihre Beschäftigung nur „zur Entlastung der öffentlichen Hand“ geboten ist, sondern dann, wenn die Interessen der Allgemeinheit die Beschäftigung des Ausländers erfordern. VwGH 96/09/0225 v. 18.02.1998. (Beschwerde abgewiesen)