( AuslBG § 4 Abs 6 und 7 ) Das Vorbringen, ein Ausländer werde für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes sowie für die Durchführung übernommener Aufträge dringend benötigt, reicht für das Erfordernis eines gesamtwirtschaftlichen Interesses an der Beschäftigung dieses Ausländers nicht aus. Wird weiters eine besondere Qualifikation des Ausländers für die berufliche Tätigkeit (hier: Kraftfahrzeuglenker) nicht einmal behauptet, sind auch die Voraussetzungen nach § 1 Z 3 lit a der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung nicht erfüllt. VwGH 97/09/0212 v. 21.01.1998. (Beschwerde abgewiesen)