( ArbVG § 3 Abs 1, § 11 ) Fällt ein Dienstverhältnis nach dem Inhalt des Dienstvertrages unter den persönlichen Geltungsbereich eines Kollektivvertrages, wird dessen Wirksamkeit durch den Dienstvertrag aber ausgeschlossen, ist nicht von einer Nichtigkeit des gesamten Vertrages, sondern nur von der Nichtigkeit der betreffenden dienstvertraglichen Regelung auszugehen, wenn der Vertrag auch ohne diese Bestimmung bestehen kann.