( PVG § 9, § 10 ) Die Kündigung eines Vertragsbediensteten ist auch dann rechtswirksam, wenn der Dienststellenausschuss keine Einwendungen gegen die Kündigung erhoben hat, obwohl der Dienststellenleiter dem Dienststellenausschuss einen nicht zutreffenden Kündigungsgrund genannt hat.
OGH 9 Ob A 251/97w v. 25.02.1998