( ABGB § 1380, AngG § 40 ) In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass sogar während des aufrechten Dienstverhältnisses im Rahmen eines Vergleichs zwischen den Parteien selbst Streitigkeiten hinsichtlich unabdingbarer (zwingender) Ansprüche bereinigt und verglichen werden können. ASG Wien 13 Cga 153/94b v. 02.06.1997, rk.