( ABGB § 1330, AngG § 27 Z 6 ) Entspricht der Dritten gegenüber geäußerte Hinweis eines Arbeitnehmers auf einen Gehaltsrückstand und die erfolgte Einmahnung der Wahrheit, liegt keine Kreditschädigung des Arbeitgebers vor; auch ist es einem Arbeitnehmer nicht verwehrt, diesen Umstand, der schließlich allein dem Arbeitgeber zuzurechnen ist, zu erwähnen. ASG Wien 24 Cga 33/97s v. 05. 6.1997, bestätigt durch OLG Wien 8 Ra 383/97w v. 26. 1. 1998.