( ABGB § 1438, ASGG § 46 Abs 3 ) Für die Geltendmachung einer prozessualen Aufrechnungseinrede reicht unter Umständen auch ein schlüssiges Verhalten aus; dies setzt jedoch voraus, dass dem Vorbringen der die Aufrechnung behauptenden Partei ein Aufrechnungswille eindeutig zu entnehmen ist. Zieht ein Arbeitgeber einen angeblich vom Arbeitnehmer verursachten, nicht näher substantiierten Schaden ausdrücklich nur zur Rechtfertigung der Entlassung heran, ist die Rechtsfrage, ob daraus eine konkludente Aufrechnungseinrede zu erschließen wäre, nicht erheblich, so dass die Revision unzulässig ist. OGH 9 Ob A 280/97k v. 10.09.1997.