( ABGB § 1330, MedG § 6 ) Eine Verurteilung durch das Strafgericht wegen eines Medieninhaltsdelikts nach dem Mediengesetz kann Bindungswirkung in einem auf § 1330 ABGB (Ehrverletzung) gestützten Zivilprozess entfalten. Aus Gründen des rechtlichen Gehörs wirkt der Schuldspruch aber nur für und gegen den Verurteilten selbst (für dessen Rechtskreis), nicht bezüglich anderer, am Verfahren nicht Beteiligter. Diese subjektiven, parteibezogenen Grenzen der Rechtskraft müssen trotz der dadurch möglichen unterschiedlichsten Verfahrensergebnisse beachtet werden, um dem höher zu bewertenden, durch Art 6 Abs 1 MRK im Verfassungsrang anerkannten Grundrecht des rechtlichen Gehörs in gebotener Weise Rechnung zu tragen. OGH 6 Ob 105/97b v. 16.10.1997.