( ASVG § 258, VO (EWG)Nr 1408/71 Art 12 Abs 2 ) Art 12 Abs 2 VO (EWG)Nr 1408/71 steht der Anwendung einer Antikumulierungsvorschrift eines Mitgliedstaates nicht entgegen, nach der bei der Berechnung einer auf Grund der Rechtsvorschriften dieses Staates gewährten Hinterbliebenenrente (Witwerpension), die auf der Grundlage des Versicherungsverlaufs des verstorbenen Ehepartners berechnet ist, in einem anderen Mitgliedstaat persönlich erworbene Leistungen berücksichtigt werden, die als Altersrenten oder an deren Stelle gewährte Leistungen im Sinne der Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaates anzusehen sind. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die Einordnung der in Rede stehenden Leistungen zum Zweck der Anwendung der Antikumulierungsvorschrift vorzunehmen.