( ASVG § 265 Abs 4 ) Auf eine wiederaufgelebte Witwenpension sind Teile einer eigenen vorzeitigen Alterspension, die auf einer Hinzurechnung von vom verstorbenen Ehemann erworbenen Versicherungszeiten beruhen, anzurechnen.
OGH 10 Ob S 108/97y v. 30.09.1997