( FinStrG § 38 Abs 1, § 35 Abs 2 ) Der Geschäftsführer einer GmbH, der mit der Absicht handelt, ein (in § 38 Abs 1 lit a FinStrG genanntes) Finanzvergehen fortgesetzt zum Vorteil dieser Gesellschaft zu begehen, handelt nur dann gewerbsmäßig, wenn er selbst an der Gesellschaft beteiligt ist oder aber als (an der Gesellschaft nicht beteiligter) Geschäftsführer (auch) Zuwendungen wie z.B. Provisionen, Verkaufsprämien, Gehaltserhöhungen, Umsatz- oder Gewinnbeteiligungen oder sonstige Gratifikationen erhält. OGH 12 Os 132/96 v. 20.03.1997.