( EStG § 2 Abs 2 ) Der Verkauf von Grund und Boden einer Land- und Forstwirtschaft ist für die Ermittlung des Gesamtgewinnes im Sinne des § 2 Abs 4 Liebhabereiverordnung nicht relevant. Der Umstand, dass neben dem Erlös aus dem Grundstücksverkauf auch Pachterlöse zur Finanzierung des Unterhalts des Steuerpflichtigen gedient haben, zeigt nicht auf, dass die Bewirtschaftungsart geeignet gewesen wäre, innerhalb eines absehbaren Zeitraums einen Gesamtgewinn zu erwirtschaften. VwGH 97/15/0078 v. 11.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)