( BAO § 110 Abs 2 ) Das Finanzamt muss einem Fristverlängerungsansuchen für die Behebung von Mängeln einer Berufung nicht deswegen entsprechen, weil der Vater des Steuerpflichtigen, der die „Buchhaltungsagenden“ führt, erkrankt sei, wenn nicht aufgezeigt wird, weshalb nur der Vater in der Lage gewesen wäre, die mangelhafte Berufung zu begründen. VwGH 97/14/0130 v. 25.11. 1997. (Beschwerde abgewiesen)