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Sondergebühren und ärztliche Honorare

ArbeitsrechtARD 4918/13/98 Heft 4918 v. 17.3.1998

( NÖ KAG § 45 Abs 1 lit a und b, Abs 2, § 49, § 57, NÖ KAG-Nov. 1995 Art II ) Handelt es sich bei dem vom Rechtsträger einbehaltenen Teil der Leistungen der Versicherungsträger um „ärztliches Honorar“ im Sinne des § 45 Abs 1 lit b NÖ Krankenanstaltengesetz (KAG), darf dieses nur um die im Gesetz normierte Einhebungsvergütung gekürzt werden, während vom Versicherungsträger entrichtete Pauschalleistungen neben dem ärztlichen Honorar auch einen „Zuschlag zur Pflegegebühr“ im Sinne des § 45 Abs 1 lit a NÖ KAG umfassen und daher zusätzlich auch um einen „Hausrücklass“ gekürzt werden könnten.

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