( NÖ KAG § 45 Abs 1 lit a und b, Abs 2, § 49, § 57, NÖ KAG-Nov. 1995 Art II ) Handelt es sich bei dem vom Rechtsträger einbehaltenen Teil der Leistungen der Versicherungsträger um „ärztliches Honorar“ im Sinne des § 45 Abs 1 lit b NÖ Krankenanstaltengesetz (KAG), darf dieses nur um die im Gesetz normierte Einhebungsvergütung gekürzt werden, während vom Versicherungsträger entrichtete Pauschalleistungen neben dem ärztlichen Honorar auch einen „Zuschlag zur Pflegegebühr“ im Sinne des § 45 Abs 1 lit a NÖ KAG umfassen und daher zusätzlich auch um einen „Hausrücklass“ gekürzt werden könnten.