( HbG § 18 Abs 6 lit c, § 4 Abs 1 Z 2 ) Es ist als wesentliche Vertragspflicht im Rahmen der Hausbesorgertätigkeit anzusehen, dass sich der Hausbesorger vergewissert, ob um 3.30 Uhr morgens hausfremde Personen den Zutritt zum Haus verlangen. Der Hausbesorger hat dies entweder selbst zu tun oder eine hiezu geeignete Person zu schicken. Beauftragt der Hausbesorger eine offenbar dazu nicht geeignete Person, diese Pflicht zu erfüllen, und kümmert er sich selbst in keiner Weise um die Angelegenheit, setzt er den Kündigungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit. ASG Wien 4 Cga 304/96w v. 09.07.1997, rk.