( HbG § 13 Abs 5, § 18 Abs 6 ) Steht dem Hausbesorger im Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses eine Dienstwohnung zu - das ist der Fall, wenn er nicht über eine vergleichbare Wohnung verfügt und überdies nicht schriftlich auf den Anspruch einer Dienstwohnung verzichtet hat -, kann der Hauseigentümer nur aus erheblichen Gründen die Kündigung aussprechen, ohne Rücksicht darauf, ob in der Zwischenzeit die Wohnbedürfnisse des Hausbesorgers bereits anderweitig gedeckt waren oder nicht. OLG Wien 7 Ra 306/96p v. 23.10.1996.