( GmbHG § 15, ABGB § 862a ) Die Gesellschafter einer GmbH sind verpflichtet, nach Eintritt der Abwesenheit des einzigen Geschäftsführers unverzüglich für die Bestellung eines neuen Geschäftsführers zu sorgen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann sich die Gesellschaft insbesondere dann nicht auf die Unmöglichkeit des Zugangs rechtsgeschäftlicher Erklärungen berufen, wenn auf Grund der gegebenen Situation mit Austrittserklärungen der Arbeitnehmer gerechnet werden muss. OLG Wien 9 Ra 79/97x v. 09.07.1997, Revision unzulässig.