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ArbVG § 102, BF-DO § 64 Abs 2 Z 3

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4917/34/98 Heft 4917 v. 13.3.1998

( ArbVG § 102, BF-DO § 64 Abs 2 Z 3 ) Eine dem Arbeitnehmer erteilte Mahnung, die mangels Setzens einer endgültigen Sanktion mit Strafcharakter zwar keine Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 102 ArbVG darstellt, aber das Erreichen eines besseren Arbeitserfolges als Ziel hat, entspricht der in der Bundesforste-Dienstordnung (BF-DO) angeführten Anspruchsvoraussetzung einer Kündigung. OLG Wien 9 Ra 226/97i v. 13.10.1997.

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