( UStG § 3 Abs 1, 6. RL 77/388/EWG Art 6 Abs 1 ) Die von einem Landwirt im Rahmen einer nationalen Entschädigungsregelung eingegangene Verpflichtung, mindestens 20% der von ihm angebauten Kartoffeln nicht zu ernten, ist keine Dienstleistung im Sinne der RL 77/388/EWG . Die zu diesem Zweck gezahlte Zuwendung (Prämie) unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer. EuGH Rs. C-384/95 v. 18.12.1997, Fall Landboden-Agrardienste GmbH & Co KG. (