( StPO § 281 ) Die Freigabe und Ausfolgung von beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen an den Rechtsanwalt eines Angeklagten zur Vorbereitung der Verteidigung ist entbehrlich, wenn er zur Vorbereitung der Verteidigung jederzeit darin Einsicht nehmen hätte können. Durch die Abweisung des auf Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen gerichteten Beweisantrages des Angeklagten wird dieser nicht beschwert und seine Nichtigkeitsbeschwerde kann nicht zu einem Erfolg führen. OGH 15 Os 44/97 v. 28.07.1997.