( TirGetrStG § 4 Abs 1 ) Die Bemessungsgrundlage für die Getränkesteuer auf Frühstücksgetränke kann nicht auf Basis einer Vereinbarung mit der Berufsvertretung des Gastwirts ermittelt werden.
VwGH 95/16/0321 v. 12.11.1997
Anm: Im vorliegenden Fall stützte sich die Abgabenbehörde auf ein Merkblatt der Tiroler Landesregierung, worin nach Absprache mit der Kammer der gewerblichen Wirtschaft festgelegt worden war, dass bei Frühstücksgetränken ein Mindestbetrag von S 0,50 je Nächtigung und beim Frühstücksbuffet entsprechend mehr an „Frühstücksgetränkeabgabe“ eingehoben werden müsse.